I. Vertragsabschluss/Schriftform
1. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag
bestehen nicht.
II. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe das Kaufgegenstandes zur Zahlung fällig.
2. Gegenansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt, ein Zurückbehaltungsrecht kann
er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
III. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand abzunehmen.
2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Käufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages, so beträgt dieser 15% des
Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Das verkaufte Fahrzeug nebst Zubehör bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer ein Unternehmer, der
bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständlichen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen
den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf stehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den
Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden
Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu.
2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
V. Sachmangel
1. Beim Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge an Unternehmer ist die Haftung für Sachmängel insgesamt ausgeschlossen. Der Kauf erfolgt gebraucht wie besichtigt und unter Ausschluss jeder
Gewährleistung.
2. Beim Verkauf von Kraftfahrzeugen an private Kunden (Verbraucher) gilt: Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren beim Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen in einem Jahr ab
Ablieferung des Fahrzeugs an den Kunden. Hiervon unberührt, also von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen, bleiben Schadensersatzansprüche des Verbrauchers bei Verletzung von Leben,
Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden, § 309 Nr. 7 BGB. Die Gewährleistungspflicht ist davon abhängig, dass ein Mangel im Zeitpunkt der Übernahme bereits vorhanden war. Bei gebrauchten
Fahrzeugen trifft den Käufer die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache. Die Gewährleistungspflicht bezieht sich nicht auf Gebrauchserscheinungen und Abnutzungserscheinungen oder wenn
Spuren einer offenkundigen Fehlbehandlung vorliegen. Bei gebrauchten Fahrzeugen ist der altersgemäße Zustand des Fahrzeugs zu beachten. Gehen während der Verjährungsfrist Verschleißteile kaputt,
so stellt dies keinen gewährleistungspflichtigen Mangel dar. Blechbeschädigungen, Nachlackierungen und Gebrauchsspuren können bei gebrauchten Fahrzeugen nicht ausgeschlossen werden. Bei
arglistigem Verschweigen von Mängeln bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
3. Garantien im Rechtssinne gewährt der Verkäufer dem Käufer durch diesen Vertrag nicht. Werksgarantie läuft ab dem Datum der Werksauslieferung (Stempel KD-Heft).
4. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a) Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir - soweit wir hierzu verpflichtet sind - für Mängel am Kaufgegenstand zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
b) Handelt es sich beim Käufer um einen privaten Kunden (Verbraucher), so hat dieser beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs zunächst nur Anspruch auf Nachbesserung, das heißt Mängelbehebung durch
den Verkäufer. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes
Sachmängelansprüche auf Grund des Kaufvertrages geltend machen.
c) Beim Kauf eines Neufahrzeuges hat der Käufer zunächst die Wahl, ob Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, die vom Käufer
gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten für den Verkäufer möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den
Käufer bleibt. Der Verkäufer ist berechtigt, die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßig hoher Kosten abzulehnen, wenn die Kostenbelastung für den Verkäufer bei der vom
Käufer gewählten Art der Nacherfüllung mindestens 1.500 EUR höher liegt als bei der anderweitig möglichen Art der Nacherfüllung.
d) Schlägt die Nachbesserung durch den Verkäufer zwei mal fehl und ist eine Ersatzlieferung unmöglich oder dem Verkäufer wegen unverhältnismäßiger Kosten nicht zumutbar, so kann der Käufer seine
weitergehenden Rechte aus § 437 BGB wahrnehmen und nach seiner Wahl vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz verlangen. Bei einer nur geringfügigen
Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Käufer wegen eines Sach- oder Rechtsmangels nach gescheiterter den
Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Käufer,
wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich in diesem Fall auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer den Mangel
arglistig verursacht hat.
e) Der Käufer muss den Verkäufer innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, an dem der vertragswidrige Umstand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich
unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung beim Verkäufer. Unterlässt der Käufer diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach
seiner Feststellung des Mangels. Die Verjährungsfrist bei gebrauchten Fahrzeugen von einem Jahr gilt nicht, wenn der Käufer dem Verkäufer Mängel am Fahrzeug nicht rechtzeitig angezeigt hat. Die
Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Käufer.
VI. Haftung
1. Hat der Verkäufer auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer
beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht
bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt
ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines
Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers, für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte
Schäden.
VII. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüchen aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des
Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt
oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
VII. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Stand: 08/2013